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Lenkererhöhung speed triple 515 Nj


Carsten1978

Empfohlene Beiträge

Hallo welches maximale Maß ( 1CM -3 CM )der Lenkerhöhung passt ohne irgendwelche Leitungen etc. auszuwechseln. Verbaut ist ein flacher ABM streetbar Lenker würde gerne unter die Riser eine Lenkerhöhung verbauen damit ich ein wenig gerader Sitze und nicht mehr so stark über dem Vorderrad mein Gewicht verlagere.

Bin für jeden Tip Hersteller und Höhe dankbar.

Gruß

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Ich hatte mal einen Zentimeter eingebaut (oder waren es zwei? :unsure: ), aber das war mir zu wenig. Nun habe ich vier Zentimeter verbaut, aber da saß die Bremsleitung extrem stramm! Beim Ausfedern hat es die Bremsleitung aus den Klips auf dem Kotflügel gerissen; die Bremsleitung kam aber wegen anderer Bremspumpe dann eh neu.

Alles andere konnte bleiben.

Edit: Der Hersteller war ein Kumpel mit einer Drehbank... :biggrin:

Edit2: Bau doch den Lenker ab und teste, wie weit Du gehen kannst. Sind doch nur vier Schrauben...

Bearbeitet von Professor
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Moin,

ich hab ne 30mm Lenkerhöhung von LSL verbaut (und ja, auch ich wollte etwas mehr aufrecht sitzen).

- der Plan mit dem mehr aufrecht Sitzen hat funktioniert und macht mir das Fahren deutlich angenehmer

- mit den Zügen kein Problem (Kupplungszug musst du halt etwas anders verlegen / Bremszug vorne wird knapp, aber geht auch einwandfrei sowohl bei ein- bzw. auch ausfedern und ebenso beim vollen Lenkereinschlag - ich hab den Superbikelenker X01 von LSL verbaut)

- muss aber alles vom Graukittel abgenommen bzw. eingetragen werden, sonst erlischt halt deine Betriebserlaubnis!!!

 

Gruß Uwe

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Ich hatte die Lenkererhöhung von LSL (25mm) angebaut.

Sitzposition war gut, Leitungen waren lang genug, nur die Bremsleitung habe ich erneuert weil sie immer aus dem Clip raussprang.

Erhöhung und Bremsleitung hatte ABE, musste nichts eingetragen werden

IMG_20200922_172853.jpg

Bearbeitet von Mufty
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vor 22 Stunden schrieb Mufty:

Ich hatte die Lenkererhöhung von LSL (25mm) angebaut.

Sitzposition war gut, Leitungen waren lang genug, nur die Bremsleitung habe ich erneuert weil sie immer aus dem Clip raussprang.

Erhöhung und Bremsleitung hatte ABE, musste nichts eingetragen werden

IMG_20200922_172853.jpg

Da muss ich dich leider korrigieren!

 

Der Lenker oder die Lenkererhöhung jeweils einzeln verbaut geht mit der ABE ohne Abnahme bzw. Eintragung voll in Ordnung :top:

 

Werden jedoch beide Bauteile (sprich Lenker und Lenkererhöhung) gemeinsam verbaut, dann ist eine Abnahme (sprich Gutachten) und die daraus folgende Eintragung zwingend erforderlich!!! Lies mal deine ABE´s genau durch, dann wirst du den Hinweis dort finden. Ist übrigens davon unabhängig auch die Aussage vom Technischen Leiter der TÜV-Stelle (wo ich das hab abnehmen lassen).

 

Und zur Klarstellung:  Mir geht´s hier nicht um Rechthaberei oder Ähnliches, sondern um inhaltlich richtige Aussagen und natürlich eventuellem Schaden vorzubeugen!

Stell dir nur mal vor: Du hast einen Unfall und der Sachverständige stellt dann nebenbei so einfach mal fest, dass zu diesem Zeitpunkt deine Betriebserlaubnis doch tatsächlich erloschen war  ... :whistle:

 

Gruß Uwe

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vor 45 Minuten schrieb graue_speedy:

 

Stell dir nur mal vor: Du hast einen Unfall und der Sachverständige stellt dann nebenbei so einfach mal fest, dass zu diesem Zeitpunkt deine Betriebserlaubnis doch tatsächlich erloschen war  ... :whistle:

 

Gruß Uwe

Ja und dann? Müssen Dir die Behörden nachweisen das der Unfall durch diese Anbaumaßnahmen entstanden ist!

Okay, Rennerei und Ärger inbegriffen  :flowers:

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Recht hat er leider trotzdem und komm an den Richtigen (die leider immer mehr werden) und schon geht der Ärger los. 

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Ist ja schon ein Witz, wenn Lenker und Erhöhung vom gleichen Hersteller sind, beide ne ABE haben, und dann trotzdem ein Gutachten brauchen.

Die TÜV - Lobby hat in unserer Republik halt die Lizenz zum Geld verdienen.

Danke für eure Mitteilung, sicher auch für andere wichtig.

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Hi, 

Mal eine Lanze für den TÜV gebrochen. Ich mag meinen TÜVie, auch wenn er einen Haufen Geld von mir bekommt :laugh:

Und die ABE kann halt nicht alle Kombinationen mit originalen oder anderen Teilen mit ABE abdecken. Deswegen gilt eine ABE für die Verwendung eines Teils an einem sonst serienmäßigen Fahrzeug. Ich geb dir ein Beispiel: Spurverbreiterungen gibts mit ABE. Zubehörfelgen auch. Gewindefahrwerke vielleicht auch (hab ich selber noch nie verbaut). Wie soll denn jetzt in der ABE einer Komponente sichergestellt sein, dass in der Kombination und bei grenzwertig eingestelltem Fahrwerk der Reifen immer noch Freigang zu Karosse und anderen Teilen hat? 

Ja mei, der TÜV kostet Geld. Das ist bei manchen Zubehörkomponenten aber der allerkleinste Anteil am Umbau. Also: lass doch die armen TÜV Ingenieure auch was verdienen. Is eh ein k*ck-Job, zumindest in dieser Jahreszeit. Den ganzen Tag in der zugigen Halle, na ich weiß ja nicht :unsure:

Gerhard 

 

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Darum habe und lasse ich eh alles eintragen (das was geht :whistle:) hat auch den Vorteil, wenn der kontrollierende Beamte den zweiteiligen bald wahrscheinlich dreiteiligen  Fahrzeugschein sieht, dann fällt das eine nicht eintragungsfähige wahrscheinlich nicht auf :rolleyes:

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vor 22 Stunden schrieb East:

Ja und dann? Müssen Dir die Behörden nachweisen das der Unfall durch diese Anbaumaßnahmen entstanden ist!

Okay, Rennerei und Ärger inbegriffen  :flowers:

 

Leider auch nicht ganz richtig!

 

Die Behörden in Form von einer verhängten Ordnungswidrigkeit und dem damit verbundenen Bußgeld sehe ich noch nicht mal als das größte Problem an, sondern deine eigene Versicherung!!! Bei einem selbst verschuldetem Unfall mit einem Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis verweigert deine Versicherung nämlich 100%ig jegliche Zahlung und schon haste das Problem an der Backe kleben ... .

 

Erloschene Betriebserlaubnis = das Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Raum bewegt werden und ist damit auch nicht versichert!

 

Und ich will echt nicht klugscheißen, es geht mir nur um die inhaltliche Richtigkeit! Am Ende des Tages muss doch jeder selbst wissen, welches Risiko er halt eingeht oder auch nicht ... . Ich hab auch nicht wirklich Bock drauf, aber ich lass den ganzen Kram lieber eintragen und bin dann auf der sicheren Seite.

 

Gruß Uwe

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Erloschene Betriebserlaubnis = das Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Raum bewegt werden und ist damit auch nicht versichert!

Worauf stützt du diese Aussage?
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vor 45 Minuten schrieb graue_speedy:

Erloschene Betriebserlaubnis = das Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Raum bewegt werden und ist damit auch nicht versichert!

 

Und ich will echt nicht klugscheißen, es geht mir nur um die inhaltliche Richtigkeit! 

Dann frage ich mich warum Du sowas von Dir gibst?

Bei erlöschen der Betriebserlaubnis 

1) In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer zwar gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig, er kann bei dem Versicherungsnehmer jedoch bis zu der Summe von EUR 5.000,- Regress nehmen. 
 

2) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer in der Kasko-Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 VVG ). Der Versicherer ist aber zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG ).

Soll heißen, der Unfallgegner bekommt immer sein Geld, bei Dir selber steht die Vollkasko auf dem Spiel.

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vor 15 Minuten schrieb East:

Dann frage ich mich warum Du sowas von Dir gibst?

Bei erlöschen der Betriebserlaubnis 

1) In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer zwar gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig, er kann bei dem Versicherungsnehmer jedoch bis zu der Summe von EUR 5.000,- Regress nehmen. 
 

2) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer in der Kasko-Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 VVG ). Der Versicherer ist aber zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG ).

Soll heißen, der Unfallgegner bekommt immer sein Geld, bei Dir selber steht die Vollkasko auf dem Spiel.

 

Ok, letzte Antwort von mir zu dem Thema und dann lassen wir das hier gut sein. Und ein jeder möge bitte seine eigenen Schlüsse ziehen und sich dementsprechend verhalten.

Und an dich East: Alles gut und ich mag es durchaus mit unterschiedlichen Meinungen zu diskutieren. Demnächst dann vielleicht bei einem anderen Thema :top:

 

Ein Beispiel, wie es in der Rechtssprechung bei festgestellter erloschener Betriebserlaubnis bei einem Unfall im öffentlichen Raum gehandhabt wird:

 

Ein Fahrzeug mit einigen nicht eingetragenen Umbauten, es kommt zu einem Unfall mit erheblichen Personenschaden (Radfahrer angefahren).

 

Erste Instanz spricht den Fahrer Schuldig - Fahren ohne Betriebserlaubsnis, Versicherung kann 5.000€ des Schadens zurückfordern.

 

Versicherung geht in die Berufung, zweite Instanz stellt Vorsatz fest - wenn ein Fahrzeug nach eintragungspflichtigen Umbauten ohne Abnahme bewegt wird, ist es Vorsatz. Versicherung kann volle Schadenssumme vom VN zurückfordern.

 

Die Radfahrerin ist seit dem Unfall Querschnittsgelähmt und nicht mehr arbeitsfähig. Sie hat Anspruch auf Schmerzensgeld in gut sechsstelliger Höhe. Diese muss nun vom Unfallverursacher übernommen werden. Als z.B. KFZ-Mechatroniker reicht das Geld für die Tilgung nicht aus. Da die Verschuldung auf Vorsatz zurückzuführen ist, ist eine Privatinsolvenz ausgeschlossen.

 

Und alles nur wegen ein paar nicht eingetragenen Anbauten am Fahrzeug!

 

 

Eine weitere Informationsquelle :    Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)

 

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Ohne Quellenangabe nicht verifizierbar.
Und auf Nachfrage dann zu sagen, man sei raus geht für mich gar nicht. Typisch Klugscheißer.

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Eigentlich finde ich unser Forum sehr gut, was ich überhaupt nicht ab kann ist wenn man andere Meinungen nicht toleriert. Das geht dann leider schnell ins beleidigende, ist halt anscheinend heute so.

Ich, und sicherlich auch einige andere, bin für den Tip dankbar, wer anders darüber denkt kann's ja lassen.

Also bitte weiterhin Tips und Hilfe geben, und auch wenn man nicht mit allem einverstanden ist, sachlich bleiben.

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vor 43 Minuten schrieb Mufty:

Eigentlich finde ich unser Forum sehr gut, was ich überhaupt nicht ab kann ist wenn man andere Meinungen nicht toleriert. Das geht dann leider schnell ins beleidigende, ist halt anscheinend heute so.

Ich, und sicherlich auch einige andere, bin für den Tip dankbar, wer anders darüber denkt kann's ja lassen.

Also bitte weiterhin Tips und Hilfe geben, und auch wenn man nicht mit allem einverstanden ist, sachlich bleiben.

 

Danke Mufty, ganz meine Meinung :top:

 

East und ich haben hier gegensätzlich diskutiert (obwohl wir uns beide ein wenig von der ursprünglichen Fragestellung entfernt haben) und das gehört sich auch für ein Forum so!

 

Persönliche Angriffe und dann noch nicht einmal zum Thema beigetragen zu haben, geht gar nicht :contra:

 

Wollte eigentlich nix mehr sagen, aber das mußte ich irgendwie noch loswerden ... .

 

Gruß an East im speziellen (bis demnächst) und Gruß an alle Anderen!

 

Gruß Uwe

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Klar darf/muss in einem Forum auch diskutiert werden, Gruß zurück  :flowers:

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Man kann nicht über eine falsche Aussage diskutieren.
Diskussionen beinhalten möglichst das beibringen von Fakten, die die eigene Meinung untermauern.

Die Aussage,ein Fahrzeug, bei dem die BE erloschen ist, ist nicht mehr versichert, ist falsch.

Ständige Wiederholung steigert nicht den Wahrheitsgehalt sondern führt dazu, daß diese falsche Meinung unüberprüft übernommen wird.

Das Erlöschen der BE führt nicht unmittelbar zum Erlöschen der Zulassung welche eine Versicherung als zwingende Grundlage hat.


Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO „erlischt“ die Betriebserlaubnis in den dort genannten Fällen.
Dies geschieht unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines behördlichen actus contrarius be-
dürfte, der das Erlöschen anordnet oder feststellt.
Die Folge des Erlöschens ist, dass das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb
genommen oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden
darf (§ 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO). Eine Ausnahme sind Fahrten, die in unmittelbaren Zusammen-
hang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen oder die ein amtlicher Sachverstän-
diger für den Kraftverkehr im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens durchführt (§ 19 Abs. 5
Satz 3 und 5 StVZO). Dadurch wird dem Halter die Möglichkeit eröffnet, die Vorschriftsmäßig-
keit des Fahrzeugs amtlich begutachten zu lassen und (im Falle einer positiven Antwort) auf die-
ser Grundlage eine neue Betriebserlaubnis zu erwirken (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 21 Abs. 1
Satz 2 bis 6 StVZO).
Der Zweck des § 19 Abs. 2 StVZO ist es also sicherzustellen, „dass ein zugelassenes Kraftfahr-
zeug, an dem ein Teil verändert wurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt
wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass das Fahrzeug auch in seinem veränder-
ten Zustand den Beschaffenheitsvorschriften der StVZO entspricht, und wenn die Behörde auf-
grund dieser Feststellungen eine neue Betriebserlaubnis erteilt hat“.19 Das Erlöschen der Betriebs-
erlaubnis hat, so gesehen, nur einen vorläufigen Charakter: Der Betrieb des Fahrzeugs wird unter
ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt, bis sich die zuständige Behörde auf An-
trag des Halters davon überzeugt hat, dass die an dem Fahrzeug vorgenommenen Änderungen
nicht zu dessen Vorschriftswidrigkeit geführt haben.
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus folgerichtig, dass das Erlöschen der Betriebserlaubnis
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO nicht automatisch auch zum Erlöschen der Zulassung führt20
.
Diese ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der durch den Wegfall einer seiner Erteilungsvoraus-
setzungen (hier der Betriebserlaubnis) nicht ohne weiteres ungültig wird, sondern allenfalls
rechtswidrig. Sollte sich das Fahrzeug aber bei der vom Halter veranlassten amtlichen Begut-
achtung tatsächlich als vorschriftswidrig erweisen, so kann die Zulassungsbehörde dem dadurch
Rechnung tragen, dass sie dem Eigentümer oder Halter gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzt.22 Als ultima ratio erlaubt diese Vorschrift schließlich auch
eine „Untersagung des Betriebs“, welche die Aufhebung der Zulassung enthält23 und die allge-
meinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in § 48 f.
VwVfG als lex specialis verdrängt.


Quelle : Ausarbeitung der Bundesregierung zur Auslegung des 19 StVZO.

Ok, den Begriff Klugscheißer nehm ich zurück ; richtigerweise trifft der auf mich zu.








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vor 40 Minuten schrieb Sandie:

Man kann nicht über eine falsche Aussage diskutieren.
Diskussionen beinhalten möglichst das beibringen von Fakten, die die eigene Meinung untermauern.

Die Aussage,ein Fahrzeug, bei dem die BE erloschen ist, ist nicht mehr versichert, ist falsch.

Ständige Wiederholung steigert nicht den Wahrheitsgehalt sondern führt dazu, daß diese falsche Meinung unüberprüft übernommen wird.

Das Erlöschen der BE führt nicht unmittelbar zum Erlöschen der Zulassung welche eine Versicherung als zwingende Grundlage hat.
 

 


Quelle : Ausarbeitung der Bundesregierung zur Auslegung des 19 StVZO.

Ok, den Begriff Klugscheißer nehm ich zurück ; richtigerweise trifft der auf mich zu.







 

 

 

OK Sandie - Friedensangebot angenommen :cheers:  Und ja, ich neige tatsächlich auch manchmal zum klugscheißen ... .

 

 

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