milkaman Geschrieben 11. März 2004 report Teilen Geschrieben 11. März 2004 Ich habe mir den ABE Topf Sebring Twister gekauft. Kann mich mal jemand über den Jungle der deutschen und europäischen Vorschriften aufklären? Der Sebring Twister ist ein ABE Topf mit E-Prüfzeichen. In der Beschreibung von Sebring heißt es, daß Ding kann eingetragen werden. Es gibt auch eine Freigabe. Die Freigabe von Sebring besteht in einem 3 Zeiler, dass dieser Topf an der Sprint ST montiert werden kann. Naürlich kann, irgendwie paßt der schon. Der TÜV sagt, mit diesem 3 Zeiler trag ich das Ding nicht ein, brauche Informationen über Geräuschwerte. Der Twister wird aber ohne Gutachten oder ABE geliefert. So was ist denn jetzt Sache? Wenn ich den TÜV richtig verstehe, müßte eine Einzelabnahme erfolgen. Die Kollegen waren aber sehr nett und sagten mir durch die Blume, anbauen und fahren. Weil durch das E-Prüfzeichen der Topf auf den ersten grünen Blick legal ist. Wo ist denn jetzt das Problem? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Taunussprinter Geschrieben 11. März 2004 report Teilen Geschrieben 11. März 2004 (bearbeitet) Wo ist denn jetzt das Problem das du zum TÜV gefahren bist mit E-zeichen muß der nicht eingetragen werden, der topf ist auch auf den zweiten grünen blick legal. aber mal so interessehalber Wie sieht er an der sprint aus, wie klingt er im vergleich zum original? äh by the way, hat die 02er den kat nicht irgendwie im enttopf? könnte vielleicht doch mehraufwand zum legalisieren werden Gruß Bearbeitet 11. März 2004 von Taunussprinter Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
milkaman Geschrieben 11. März 2004 Autor report Teilen Geschrieben 11. März 2004 Vielen Dank für die Problemlösung. So klug war ich allerdings auch, dort nicht hinzufahren. Noch ist der Topf nicht dran, wie sieht es denn mit einer Änderung des Tune aus? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Friesenbiker Geschrieben 13. März 2004 report Teilen Geschrieben 13. März 2004 Gemäß § 27 Abs. 1 StVZO unzulässig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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